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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 484/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 3 | |
StPO § 329 Abs. 3 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat die Beschwerdeführerin am 30.05.2006 wegen Betruges in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Minden vom 30.06.2005 und Einbeziehung der dortigen Einsatzstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat die XIV. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld durch Urteil vom 14.03.2007 verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Angeklagte sei ohne genügende Entschuldigung nicht zum Termin zur Hauptverhandlung erschienen.
Gegen das der Angeklagten am 10.04.2007 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz ihres Pflichtverteidigers vom 11.04.2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die XIV. kleine Strafkammer hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung durch Beschluss vom 29.06.2007 verworfen.
Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 11.07.2007.
II.
Die gemäß §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte, form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ablehnenden Beschluss des Landgerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn der Wiedereinsetzungsantrag stützt sich nicht auf zulässiges Vorbringen.
Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht allein auf solche Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil als zur Entschuldigung des Ausbleibens der Angeklagten nicht geeignet gewürdigt hat. Diese Würdigung der Entschuldigungsgründe kann nur mit der Revision angefochten werden. Vielmehr kann der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 329, Rdnr. 42; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 329, Rdnr. 23; Thüringer OLG, VRS 105, 299; OLG Düsseldorf, VRS 97, 139; OLG Köln, VRS 97, 362; OLG Hamm, wistra 97, 157; KG, NStZ-RR 06, 183; OLG Hamburg, MDR 91, 469). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das frühere Vorbringen im Zusammenhang mit neuem Vorbringen zur Begründung verwendet wird (OLG Düsseldorf, VRS 90, 184; Thüringer OLG, VRS 105, 299).
Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung macht die Angeklagte keine neuen Tatsachen im vorbeschriebenen Sinne geltend. Denn die bei der Angeklagten zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bestehende Schwangerschaft war dem Berufungsgericht bekannt und ist in dem Verwerfungsurteil als zur Entschuldigung nicht geeignet angesehen worden. Insbesondere hat sich das Berufungsgericht mit den im Vorfeld des Termins vorgelegten ärztlichen Attesten des Dr. T vom 07.03.2007 und vom 12.03.2007 ausführlich auseinandergesetzt. In diesen Attesten wurde der Angeklagten bescheinigt, dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Risikoschwangerschaft, Depressionen) ein Erscheinen vor Gericht nicht zumutbar sei. Zudem hat der Vorsitzende Richter bei Dr. T telefonisch nachgefragt und die ergänzenden Angaben des Arztes zum Gesundheitszustand der Angeklagten, insbesondere zur Schwangerschaft und zu den attestierten Depressionen, in dem Verwerfungsurteil umfassend gewürdigt.
Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag dargelegten und glaubhaft gemachten Depressionen waren dem Berufungsgericht bei Erlass des Verwerfungsurteils somit bereits bekannt und stellen somit keine neuen Tatsachen dar. Sowohl die Depressionen als auch die im Terminszeitpunkt bestehende Risikoschwangerschaft sind als mögliche Entschuldigungsgründe gewürdigt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält zum Umfang bzw. zu den Auswirkungen dieser Erkrankungen keine weiteren bzw. näheren Einzelheiten. Das mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte nervenärztliche Attest des Dr. L vom 15.03.2007 ist recht allgemein gehalten und nur wenig aussagekräftig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die psychische Erkrankung am Terminstag derart stark war, dass die Angeklagte deshalb am Erscheinen gehindert oder gar verhandlungsunfähig war. Das nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgelegte Attest des Dr. L vom 27.04.2007 beschreibt die Symptome der depressiven Erkrankung zwar etwas präziser, lässt aber mangels zeitnaher Untersuchung nicht erkennen, dass die Angeklagte aufgrund akuter Symptome ihrer Erkrankung gehindert war, den Termin am 14.03.2007 wahrzunehmen. Das gleiche gilt für die schwangerschaftsbedingte Neigung zum Erbrechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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